Als Gegenstand einer Volksbefragung kommen nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden in Betracht, also neben den Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung auch Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinden.

Von einer Volksbefragung ausgeschlossen sind Wahlen der Gemeindeorgane, konkrete Personalfragen, Gemeindeabgaben , Tarife und Angelegenheiten, die Bescheide erfordern (§ 56 Abs. 1).