Unter „Gemeindemitgliedern“ sind die in § 12 genannten Personen zu verstehen. § 10 Abs. 4 des Gemeindevolksrechtegesetzes bestimmt hiezu, dass die Antragsteller spätestens mit Ablauf des Tages der Einbringung des Antrages in der Gemeinde das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen müssen.