Bei einer Volksbefragung auf Grund eines Antrages von Gemeindemitgliedern (Abs. 2 Z 3 und 4) oder des Bürgermeisters (Abs. 2 Z 2) hat der Gemeinderat über den Antrag innerhalb von vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim Gemeindeamt mit Bescheid zu entscheiden. Bei Säumnis des Gemeinderates kann beim VwGH eine Beschwerde gem. Art. 132 B-VG erhoben werden. Wenn den Anträgen auf Durchführung der Volksbefragung stattgegeben worden ist, hat der Gemeinderat innerhalb von vier Wochen mit Verordnung die Volksbefragung anzuordnen. Wird die Verordnung nicht erlassen, handelt der Gemeinderat rechtswidrig. Die Erlassung der Verordnung selbst kann zwar nicht unmittelbar durchgesetzt werden, weil kein entsprechendes Rechtsschutzinstrumentarium in der Bundesverfassung vorgesehen ist, doch können die Antragsteller ihren Rechtsanspruch dadurch durchsetzen, dass sie im Falle der Nichterlassung der Verordnung vom Gemeinderat einen Bescheid verlangen, der dann beim VwGH bzw. VfGH angefochten werden kann. Wird ein solcher Bescheid aber nicht erlassen, dann können die Antragsteller beim VwGH eine auf Art. 132 B-VG gestützte Säumnisbeschwerde erheben. Sollte dann der VwGH feststellen, dass der Antrag zu Recht besteht, dann ist der Gemeinderat verpflichtet, eine entsprechende Verordnung zu erlassen. Unterlässt es die Gemeinde, ihren Pflichten nachzukommen, besteht die Möglichkeit der Ersatzvornahme durch die Aufsichtsbehörde gem. § 92 Abs. 2, erforderlichenfalls kann die Aufsichtsbehörde im Falle unbedingter Notwendigkeit alle erforderlichen Maßnahmen an Stelle der Gemeinde treffen (§ 92 Abs. 3). |
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