Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 1 ergibt sich aus Art. I Z 35 des Gesetzes LGBl. Nr. 58/1987.
Erläuterungen zum Initiativantrag:
Zu Art. I Z 35 (§§ 49 bis 49 f):
Gemeindeversammlungen sollen der Information und Kommunikation zwischen Gemeindeverwaltung und Gemeindemitgliedern dienen. Sie sind mindestens einmal im Jahr abzuhalten und bieten sich als einfach zu handhabendes Instrument der Bürgerbeteiligung an. Die gesonderte Abhaltung für Ortsverwaltungsteile soll möglich sein.
Das Instrument der Volksbefragung soll einerseits dem Gemeinderat die Möglichkeit eröffnen, die Vorstellungen der Gemeindemitglieder über grundsätzliche Vorhaben zu erkunden: andererseits soll es den Gemeindemitgliedern ermöglicht werden, eine Volksbefragung durch Sammlung einer entsprechenden Anzahl von Unterstützungserklärungen zu erzwingen. Volksbefragungen sollen auch für Ortsverwaltungsteile durchgeführt werden können. Eine solche ist vom Gemeinderat anzuordnen, wenn sie von mindestens 20 vH, jedoch nicht weniger als 50 der im Ortsverwaltungsteil zum Gemeinderat Wahlberechtigten verlangt wird. Das Ergebnis der Volksbefragung ist zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung des zuständigen Gemeindeorgans zu machen. Darüber hinausgehende Bindungen treten nicht ein.
Eine Bürgerinitiative kann das Verlangen auf Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Verordnungen und sonstigen Maßnahmen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zum Gegenstand haben. Auch den einzelnen Ortsverwaltungsteilen soll der Zugang zu dieser partizipatorischen Einrichtung durch eine differenzierte Regelung der Unterstützungsquoren ermöglicht werden.
Gegenstand der Volksabstimmung gemäß § 49 d soll die Frage sein, ob ein Beschluß des Gemeinderates Geltung erlangen soll. Sie setzt somit einen Beschluß des Gemeinderates voraus. Nehmen an der Volksabstimmung mindestens 50 vH der zum Gemeinderat Wahlberechtigten teil und wird der Beschluß des Gemeinderates mit mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen abgelehnt, soll dieser Gemeinderatsbeschluß nicht wirksam werden.
Jeder Person soll das Recht zustehen, Petitionen an die Gemeinde zu richten, bei den Gemeindeorganen Auskünfte zu verlangen und Beschwerden zu erheben. Das Auskunfts- und Beschwerderecht bezieht sich nur auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
Wahlen der Gemeindeorgane, konkrete Personalfragen, Gemeindeabgaben, Tarife und Angelegenheiten, die Bescheide erfordern, sollen nicht Gegenstand einer Volksbefragung, einer Bürgerinitiative oder einer Volksabstimmung sein können.
Die näheren Regelungen sollen durch Landesgesetz erfolgen.