Die wiederverlautbarte Fassung der Z 2 ergibt sich aus Art. I Z 29 des Gesetzes LGBl. Nr. 55/1992.
Erläuterungen zur Regierungsvorlage:
Zu Art. I Z 29 (§ 49 d Abs. 2):
Diese Bestimmung dient ebenfalls der Stärkung der Rechte eines Bürgermeisters, der über keine Mehrheit seiner Partei im Gemeinderat verfügt. Wenn ein Beschluß des Gemeinderates den politischen Vorstellungen des Bürgermeisters nicht entspricht, ist auf sein Verlangen eine Volksabstimmung abzuhalten, ob der Gemeinderatsbeschluß Geltung erlangen soll oder nicht. Damit erhält der Bürgermeister eine Art "suspensives Veto“ gegen Gemeinderatsbeschlüsse, da bei einem derartigen Verlangen mit der Vollziehung des Gemeinderatsbeschlusses bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Volksabstimmung jedenfalls zuzuwarten ist.