Eine Bürgerinitiative kann sich sowohl auf den Bereich der Hoheitsverwaltung der Gemeinde beziehen, als auch an die Gemeinde als Träger von Privatrechten richten. Sie darf jeweils nur ein einziges, genau zu bezeichnendes Begehren enthalten. Die Wirkung der Bürgerinitiative besteht darin, dass das betreffende Gemeindeorgan dieses Begehren zu beraten und darüber Beschluss zu fassen hat.
Von einer Bürgerinitiative ausgeschlossen sind Wahlen der Gemeindeorgane, konkrete Personalfragen, Gemeindeabgaben, Tarife und Angelegenheiten, die Bescheide erfordern (§ 56 Abs. 1).

Im Unterschied zu den ausführlichen Regelungen zur Durchführung einer Volksbefragung (§§ 8 - 43 Volksrechtegesetz) erschöpfen sich die Voraussetzungen für die Einleitung einer Bürgerinitiative im wesentlichen auf das Vorliegen einer Unterstützungsliste von Gemeindemitgliedern, die spätestens mit Ablauf des Tages der Einbringung der Bürgerinitiative beim Gemeindeamt das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen (§§ 44 - 49 Volksrechtegesetz). Die Bürgerinitiative ist an den Bürgermeister zu richten; er hat diese bei Vorliegen der Voraussetzungen an das zuständige Gemeindeorgan zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.

Nähere Regelungen über die Bürgerinitiative enthält das IV. Hauptstück des Gemeindevolksrechtegesetzes, und zwar allgemeine Bestimmungen, Bestimmungen über das Antragsverfahren und die Entscheidung über die Bürgerinitiative.