Diese Bestimmung ist als Sonderregelung zum Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz anzusehen. Dieses verpflichtet, entsprechend dem Art. 20 Abs. 4 B-VG, u.a. die Organe der Gemeinden, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen. Der Bürgermeister übt im Verfahren über die Bürgerinitiative prozessuale Funktionen aus, indem er den Antrag zu prüfen und gegebenenfalls dem zuständigen Gemeindeorgan zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung vorzulegen hat; insoweit wäre er zur Aukunftserteilung gem. dem zit. Gesetz nicht verpflichtet, weil der Antrag nicht in seinen (geschäftsordnungsgemäßen) Wirkungsbereich fällt. Daher geht die Regelung des Abs. 4 über jene des zit. Gesetzes hinaus und ist notwendig, um ihn zur Auskunftserteilung zu ermächtigen (verpflichten). Anders ist jedoch die Rechtslage in jenen Angelegenheiten, die seinen Zuständigkeitsbereich betreffen. In diesem Falle kann diese Bestimmung - in verfassungskonformer Auslegung - nicht angewendet werden; seine Auskunftspflicht stützt sich auf das Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz.