Auf Grund der mit dem Institut der Volksabstimmung verbundenen konstituierenden Mitwirkung der Gemeindemitglieder an der Gestaltung des Gemeinwesens erlangt das Gemeindevolk insoweit Organqualität. Diese äußert sich konkret darin, dass durch ein entsprechendes Ergebnis der Volksabstimmung der diesbezügliche Gemeinderatsbeschluss nicht wirksam wird (Abs. 3).

Von einer Volksabstimmung ausgeschlossen sind Wahlen der Gemeindeorgane, konkrete Personalfragen, Gemeindeabgaben , Tarife und Angelegenheiten, die Bescheide erfordern (§ 56 Abs. 1).