Nähere Regelungen über die Volksabstimmung enthält das V. Hauptstück des Gemeindevolksrechtegesetzes, und zwar allgemeine Bestimmungen, Bestimmungen über die Volksabstimmung auf Grund eines Antrages, das Vorbereitungs- Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren und die Wirkung der Volksabstimmung.