Unter „Gemeindemitgliedern“ sind die in § 12 genannten Personen zu verstehen; diese sind dann stimmberechtigt, wenn sie spätestens mit Ablauf des Tages der Abstimmung das 16. Lebensjahr vollendet haben und das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen (§ 57 Abs. 1 Gemeindevolksrechtegesetz). |
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