Gegenstand der Volksabstimmung kann jeder (bereits gefasste) Beschluss des Gemeinderates sein (ausgenommen ein solcher über Wahlen der Gemeindeorgane, konkrete Personalfragen, Gemeindeabgaben sowie Tarife und Angelegenheiten, die die Erlassung von Bescheiden erfordern). Damit kann auch ein Beschluss über die Absetzung des Bürgermeisters gemäß § 26 Abs. 1 einer Volksabstimmung unterzogen werden (der letzte Satz des Abs. 1 bekräftigt dies). |
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