Nachdem im ersten Satz klargestellt ist, dass jeder Gemeinderatsbeschluss - abgesehen von den im § 56 genannten Angelegenheiten - einer Volksabstimmung unterzogen werden kann, also auch ein Beschluss über die Absetzung des Bürgermeisters gemäß § 26 Abs. 1, bringt der zweite Satz zum Ausdruck, dass diese Regelung über das Amtsenthebungsverfahren „unberührt“ bleibt. Das Recht, eine Volksabstimmung über die Absetzung des von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde gewählten Bürgermeisters zu verlangen, steht also nicht dem Gemeindevolk zu, sondern ausschließlich dem Gemeinderat. Dies schliesst allerdings nicht aus, dass - wie schon ausgeführt - auch dieser Beschluss einer Volksabstimmung unterzogen werden muss, wenn die Antragsvoraussetzungen (Abs. 2) gegeben sind. Damit erhält das Gemeindevolk, das den vom „Misstrauensvotum“ bedrohten Bürgermeister ja gewählt hat, ein Instrumentarium zur Verhinderung (oder zumindest Verzögerung der Durchführung) einer vom Gemeinderat initiierten Volksabstimmung. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass das vom Gemeinderat initiierte Amtsenthebungsverfahren (§ 26 Abs. 1) nach den Bestimmungen des V. Hauptstückes (§§ 92 - 103) der Gemeindewahlordnung, hingegen jenes nach § 54 nach den Bestimmungen des V. Hauptstückes (§§ 50 - 61) des Gemeindevolksrechtegesetzes durchzuführen ist. |
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