Mit dieser Regelung kann der Bürgermeister die Vollziehung jedes Beschlusses des Gemeinderates - abgesehen von den im § 56 genannten Angelegenheiten - der Volksabstimmung unterziehen lassen, indem er innerhalb einer Woche nach Kundmachung des Gemeinderatsbeschlusses einen Antrag gem. § 54a Gemeindevolksrechtegesetz einbringt. Damit erlangt der betreffende Gemeinderatsbeschluss vorerst keine Geltung. Der Gemeinderat hat über den Antrag innerhalb von vier Wochen zu entscheiden und nach Erfüllung der Voraussetzungen durch Verordnung eine Volksabstimmung anzuordnen. (Während der Beratung und Beschlussfassung hat der Vizebürgermeister den Vorsitz zu führen.) Im Falle der Abweisung des Antrages erlangt der Gemeinderatsbeschluss, über den die Durchführung der Volksabstimmung verlangt wird, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Entscheidung Geltung.