Im Hinblick darauf, dass alle Beschlüsse des Gemeinderates - abgesehen von den in § 56 Abs. 1 angeführten Angelegenheiten - einer Volksabstimmung unterzogen werden können, müssen diese unverzüglich nach Beschlussfassung durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden; sie erlangen, wenn keine Anzeige von Gemeindemitgliedern (fünf vH der zum Gemeinderat Wahlberechtigten) über die Einbringung eines Antrages auf Durchführung einer Volksabstimmung eingebracht wird, frühestens nach Ablauf einer Woche nach Kundmachung Geltung.

Im Falle einer Anzeige erlangt der Gemeinderatsbeschluss vorerst keine Geltung. Der Antrag auf Durchführung der Volksabstimmung ist sodann innerhalb von zwei Monaten nach Kundmachung des Gemeinderatsbeschlusses beim Gemeindeamt einzubringen; über diesen Antrag hat der Gemeinderat innerhalb von vier Wochen nach Einlangen mit Bescheid zu entscheiden. Im Falle der Stattgebung hat der Gemeinderat schließlich innerhalb von vier Wochen durch Verordnung eine Volksabstimmung anzuordnen.

Haben an der Volksabstimmung mindestens 40 vH der zum Gemeinderat Wahlberechtigten teilgenommen und lautet mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Nein“, wird der der Volksabstimmung unterzogene Beschluss des Gemeinderates nicht wirksam; liegt ein solches Abstimmungsergebnis nicht vor, erlangt der Beschluss des Gemeinderates - wenn kein Einspruch eingebracht wurde - frühestens nach Ablauf des letzten Tages der Einspruchsfrist Geltung. Für den Fall aber, dass ein Einspruch zwar eingebracht, aber keine Rechtswidrigkeit festgestellt wurde, erlangt der Gemeinderatsbeschluss nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Feststellung Geltung.