Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 3 ergibt sich aus Art. I Z 31 des Gesetzes LGBl. Nr. 55/1992.
Erläuterungen zur Regierungsvorlage:
Zu Art. I Z 31 (§ 49 f Abs. 1):
Mit diesem Satz soll klargestellt werden, daß die Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters nicht in Widerspruch zu der bisherigen Bestimmung des § 49 f Abs. 1 steht, nach der Wahlen der Gemeindeorgane einer Volksabstimmung nicht zugänglich sind.