Das Petitionsrecht gründet sich auf Art. 11 Staatsgrundgesetz. Petitionen sind Anträge allgemeiner Art an Organe der Gesetzgebung und Vollziehung, die die Erlassung bestimmter genereller Anordnungen oder die Abstellung bestimmter rechtlicher Zustände begehren (VfSlg. 4065, 4295, 6131, 6441) Sie sind beim Gemeindeamt einzubringen. Ihre Beantwortung hat innerhalb von zwei Monaten nach ihrem Einlangen beim Gemeindeamt zu erfolgen (§ 62 Abs. 2 Gemeindevolksrechtegesetz).