Beschwerden kann jedermann erheben; sie sind beim Gemeindeamt einzubringen. Eine Beschwerde kann - im Unterschied zu Petitionen - nur bezüglich der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde erhoben werden. Die jeweils zuständigen Organe der Gemeinde sind verpflichtet, die Beschwerdeangelegenheit umgehend aufzuklären, soweit dem die Amtsverschwiegenheit oder andere gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. |
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