Der letzte Satz, der gleichzeitig mit der Neufassung des vormaligen § 28 - der durch die Wiederverlautbarung der GemO die Bezeichnung „§ 26“ erhalten hat - durch die GemO-Novelle 1992 eingefügt worden ist, soll zum Ausdruck bringen, dass die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 und 2 nicht im Widerspruch zum Wortlaut des § 56 (dem damaligen § 49f) stehen.