Gemeindevolksrechtegesetz.

Die Anfechtung der Ergebnisse direkt-demokratischer Willensbildung auf Gemeindeebene ist - soweit es die Anfechtung der Wahlen zu einem allgemeinen Vertretungskörper betrifft - im Art. 141 Abs. 1 lit. a geregelt. Hingegen fehlen explizite Regelungen über die verfassungsgerichtliche Kontrolle von landesgesetzlich geregelten Volksbegehren, Volksbefragungen oder Volksabstimmungen. Art. 141 Abs. 3 bestimmt zwar, dass durch Bundesgesetz zu regeln ist, unter welchen Voraussetzungen der Verfassungsgerichtshof über solche Anfechtungen zu entscheiden hat, doch ist dies nur für den Bundesbereich geschehen. Daraus aber darf - wie der VfGH in seinem Erk. Slg. 15.816 feststellt - nicht geschlossen werden, „dass Volksbefragungen über Angelegenheiten, zu deren Regelung die Landesgesetzgebung zuständig ist, verfassungsrechtlich unzulässig wären . . . . . Auch verbietet es sich, aus dem Umstand, dass der Bundesgesetzgeber nähere Regelungen über die Anfechtung der Ergebnisse von Volksbefragungen beim Verfassungsgerichtshof bislang nur für solche nach Art 49b B-VG geschaffen hat, zu schließen, dass eine Anfechtung der Ergebnisse von auf Landes- und Gemeindeebene durchgeführten Volksbefragungen nicht möglich sei. Einerseits widerspräche ein solches Ergebnis den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips, das es - wie der Verfassungsgerichtshof schon in VfSlg. 2455/1952 festgestellt hat - ausschließt anzunehmen, es dürfte hoheitliche Akte von Verwaltungsorganen geben, die nicht auf ihre Übereinstimmung mit den sie determinierenden Gesetzesbestimmungen und den verfassungsrechtlichen Vorschriften geprüft werden können; andererseits ist zu bedenken, dass Art 141 Abs 3 B-VG den Bundesgesetzgeber nicht nur ermächtigt, sondern verpflichtet, nähere Regelungen über die Zulässigkeit von Anfechtungen des Ergebnisses von Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen zu erlassen: Durch Bundesgesetz geregelt wird nämlich nicht ob, sondern "(u)nter welchen Voraussetzungen" der Verfassungsgerichtshof über solche Anfechtungen entscheidet.“ Hinsichtlich der Anfechtungslegitimation stellte er schließlich fest, dass - da Art. 141 Abs. 3 B-VG selbst keine explizite Beschränkung der Anfechtungslegitimation enthält - eine solche jedenfalls für jene Antragsteller gegeben ist, „die im vorangegangenen Einspruchsverfahren einspruchsberechtigt gewesen sind und Parteistellung hatten“.

Hinsichtlich der Frist für das Einbringen einer Anfechtung des Ergebnisses der aufgrund eines Landesgesetzes durchgeführten Volksbefragung stellte er fest, dass eine solche ausdrückliche gesetzliche Festsetzung einer Frist nicht vorliege. Dennoch lehnte er eine analoge Anwendung von Vorschriften, die das Antragsrecht zeitlich beschränken, ab und liess die Frage offen, ob eine Anfechtung zeitlich unbegrenzt möglich sei - was allerdings zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen würde - oder ob aus der verfassungsrechtlichen Regelung und ihrer Teleologie selbst eine Begrenzung der für einen Antrag zur Verfügung stehenden Frist abzuleiten sei. Schließlich stellte er fest, dass eine - innerhalb der für die Einbringung von Bescheidbeschwerden offenstehenden Frist eingebrachte - Eingabe keinesfalls eine allenfalls denkbare Begrenzung der Einbringungsfrist überschreitet. In seinem Erk. Slg. 16.021 präzisierte er die Anfechtungsfrist wie folgt:„Für Verfahren nach Art. 141 B-VG gilt u.a. § 68 VerfGG (sinngemäß). Dem Abs. 1 dieser Bestimmung zufolge muss eine Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht werden.“ Nach der neuesten Rechtsprechung des VfGH (Beschluss vom 27.9.2007, Zl. W I-1/06) stellte er letztendlich fest, dass davon auszugehen sei, dass in Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung eine Anfechtung „nur innerhalb jenes zeitlichen Rahmens zulässig ist, der für vergleichbare Eingaben an den Verfassungsgerichtshof vorgesehen ist“, somit also innerhalb von sechs Wochen.
Bezüglich des Umfanges der Anfechtung des Wahlverfahrens stellte der VfGH im Erk. Slg. 15.816 fest, dass eine behauptete „Rechtswidrigkeit des Verfahrens“ nicht restriktiv interpretiert werden dürfe, weil ansonsten „wesentliche Teile des direkt-demokratischen Vorgangs der Volksbefragung letztlich der verfassungsgerichtlichen Kontrolle entzogen würden“.