Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 1 erster Satz ergibt sich aus Art. I Z 35 des Gesetzes LGBl. Nr. 58/1987.


Erläuterungen zum Initiativantrag:

Zu Art. I Z 35 (§§ 49 bis 49 f):
. . . . . . . . . .
Wahlen der Gemeindeorgane, konkrete Personalfragen, Gemeindeabgaben, Tarife und Angelegenheiten, die Bescheide erfordern, sollen nicht Gegenstand einer Volksbefragung, einer Bürgerinitiative oder einer Volksabstimmung sein können.