Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 1 letzter Satz ergibt sich aus Art. I Z 33 des Gesetzes LGBl. Nr. 55/1992.


Erläuterungen zur Regierungsvorlage:

Zu Art. I Z 33 (§ 61 Abs. 1):
Nach dem geltenden Recht haben die Gemeinderatsparteien keinen Anspruch auf Ausfolgung eines Voranschlagsentwurfes. Wenn ein Voranschlagsentwurf vom Bürgermeister den Gemeinderatsparteien nicht ausgefolgt wurde, konnten sich diese über seinen Inhalt nur dadurch informieren, daß sie während der Auflagefrist und während der Amtsstunden in den aufgelegten Voranschlagsentwurf Einsicht genommen haben. Dies erscheint für eine ordnungsgemäße Vorbereitung zu einer Budgetsitzung, die einen umfassenden Überblick der Gemeinderatsmitglieder über den Voranschlag voraussetzt, nicht ausreichend. Deshalb soll mit dieser Bestimmung jede Gemeinderatspartei Anspruch auf automatische Zusendung des aufgelegten Voranschlagsentwurfes erhalten.