Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 2 ergibt sich aus Art. I Z 34 des Gesetzes LGBl. Nr. 55/1992

Erläuterungen zur Regierungsvorlage:

Zu Art. I Z 32 (§ 49 f Abs. 2):
Mit dieser Bestimmung werden das in Ausführung des § 49 f Abs. 2 ergangene Landesgesetz über die Gemeindevolksrechte und dessen Fundstelle angeführt.