Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 2 ergibt sich aus Art. I Z 34 des Gesetzes LGBl. Nr. 55/1992
Erläuterungen zur Regierungsvorlage:
Zu Art. I Z 32 (§ 49 f Abs. 2): Mit dieser Bestimmung werden das in Ausführung des § 49 f Abs. 2 ergangene Landesgesetz über die Gemeindevolksrechte und dessen Fundstelle angeführt.