Der Tätigkeitsbereich der Gemeinden umfasst gemäß Art. 118 Abs. 1 B-VG den „eigenen Wirkungsbereich“ und den vom Bund oder vom Land „übertragenen Wirkungsbereich“. Die materielle Zuordnung zum eigenen Wirkungsbereich erfolgt durch die Generalklausel des Art. 118 Abs. 2 B-VG; demnach umfasst der eigene Wirkungsbereich „alle Angelegenheiten, die im ausschliesslichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden“. Das bedeutet, dass die betreffende Angelegenheit entweder zur Gänze oder zumindest „im überwiegenden Interesse“ der Gemeinde gelegen sein und darüberhinaus diese Angelegenheit „geeignet“ sein muss, durch die Gemeinde „besorgt“ zu werden, d.h. die Gemeinde muss in der Lage sein, die betreffende Angelegenheit auch innerhalb ihrer örtlichen Grenzen zu vollziehen (wobei von einer abstrakten Einheitsgemeinde“ (VfSlg. 7325/1974) auszugehen ist. „Gemeinde“ i.S. des Art. 118 Abs. 2 - 3 B-VG ist nicht die konkrete im Einzelfall zuständige Gebietskörperschaft, sondern vielmehr die Gemeinde schlechthin, eine abstrakte Gemeinde (VfSlg. 5647/1967).
Aus dieser Generalklausel erfliesst die im Art. 118 Abs. 3 B-VG enthaltene demonstrative Aufzählung inhaltlich bestimmter Verwaltungsangelegenheiten zu einem in sich geschlossenen Definierungsgebilde dergestalt, dass einerseits in Zweifelsfällen einzelne im Art. 118 Abs. 3 aufgezählte Angelegenheiten mit Hilfe der Generalklausel gedeutet werden können und andererseits eine im Art. 118 Abs. 3 angeführte Angelegenheit zweifelsfrei von der Generalklausel des Art. 118 Abs. 2 B-VG erfasst ist.
Durch das Wort „insbesondere“ soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Generalklausel des Art. 118 Abs. 2 B-VG auf die in Art. 118 Abs. 3 B-VG aufgezählten Angelegenheiten jedenfalls und unwiderleglich zutrifft (VfSlg. 5409 und 5807); zudem werden durch die Voranstellung des Wortes „örtliche“ in den Z 3, 4, 6, 7, und 9 mögliche Zweifel ausgeräumt.

Gem. Art. 118 Abs. 2 B-VG umfasst der eigene Wirkungsbereich auch die im Art. 116 Abs. 2 B-VG angesprochene Privatwirtschaftsverwaltung und die den Gemeinden gewährleistete Budget- und Abgabenhoheit.

Welche Gesetze (oder welche Angelegenheiten bestimmter Gesetze) nun im Einzelnen von der Gemeinde im eigene Wirkungsbereich zu besorgen sind, hat der jeweilige Gesetzgeber - entsprechend der Bestimmung des Art. 118 Abs. 2 zweiter Satz B-VG - ausdrücklich festzulegen; dies bedingt (nach dem Erk. des VfGH Slg. 5415/1966), „dass bei der Erlassung eines jeden Bundes- oder Landesgesetzes vom Gesetzgeber geprüft werden muss, ob und inwieweit die im Gesetz geregelte Angelegenheit Teil des eigenen Wirkungsbereiches ist oder nicht“ (vgl. auch VfGH Slg. 17.557 - Erk. vom 9.6.2005, B 747/03). Ist dies der Fall, dann ist diese Aufgabe als solche des eigenen Wirkungsbereiches zu bezeichnen; unterlässt dies der Gesetzgeber, dann ist diese Regelung verfassungswidrig (VfSlg. 8155/1977, 17.559/2005), wobei der Sitz der Verfassungswidrigkeit in jener Gesetzesstelle liegt, in der die Angelegenheit, welche hätte bezeichnet werden sollen, geregelt ist (vgl. zB VfSlg. 11.653/1988). Soferne eine solche Angelegenheit nicht gemäß Art. 118 Abs. 2 zweiter Satz B-VG bezeichnet ist, darf sie auch dann nicht im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde vollzogen werden, wenn die Bezeichnung verfassungswidriger Weise unterblieben ist - vgl. VfSlg. 409/1966 (VfGH Slg. 17557 - Erk. vom 9.6.2005, B 747/03).
Umgekehrt ist die Bezeichnung einer bestimmten Angelegenheit als dem eigenen Wirkungsbereich zugehörig dann als verfassungswidrig anzusehen, wenn sie nicht den in Art. 118 Abs. 2 und 3 bezeichneten Kriterien entspricht (VfSlg. 12.189/1989).
Ist eine bestimmte Angelegenheit überhaupt nicht als öffentliche Aufgabe vorgesehen oder wird eine Verwaltungsaufgabe, die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen war, ersatzlos beseitigt - sodass die betreffende Angelegenheit, weil keine öffentliche Aufgabe, von keiner Behörde mehr zu besorgen ist - liegt darin jedenfalls kein Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht. Dass eine solche Maßnahmen dieses Recht selbst unberührt lässt, zeigt schon die weiterhin bestehende Möglichkeit der Gemeinde, durch ortspolizeiliche Verordnung störende Missstände auch ohne gesetzliche Grundlage abzuwehren oder zu beseitigen (VfSlg. 11.873/1988).
Der VfGH vertritt auch die Auffassung, dass das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht einer Gemeinde auf Selbstverwaltung verletzt wird, wenn eine staatliche Behörde eine Maßnahme trifft, insbesondere einen Bescheid erlässt, womit das Recht der Gemeinde auf Besorgung einer bestimmten Angelegenheit im eigenen Wirkungsbereich schlechthin verneint wird. Dies ist nach Meinung des VfGH (VfSlg. 7.459/1974, 13.985/1994) etwa auch dann der Fall, wenn die Aufsichtsbehörde einen Bescheid erlässt, mit dem nach Art einer Berufungsbehörde in der Verwaltungssache selbst entschieden wird. Eine Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung wird auch angenommen, wenn die Aufsichtsbehörde ihr eigenes Ermessen an die Stelle des von der Gemeinde geübten Ermessens setzt (VfGH Slg. 16822; Erk. vom 4. März 2003, B 78/02).

Der wesentliche Unterschied zwischen der Verwaltung im eigenen Wirkungsbereich und der Verwaltung im übertragenen Wirkungsbereich ist der, dass die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich weisungsfrei ist, während sie im übertragenen Wirkungsbereich an Weisungen von Organen außerhalb der Gemeinden gebunden ist. Daher beschränkt sich im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde der Staat auf die Kontrolle im Rahmen des Aufsichtsrechtes (1. Abschnitt des VI. Hauptstückes).