Der Tätigkeitsbereich der Gemeinden umfasst gemäß Art. 118 Abs. 1 B-VG den „eigenen Wirkungsbereich“ und den vom Bund oder vom Land „übertragenen Wirkungsbereich“. Die materielle Zuordnung zum eigenen Wirkungsbereich erfolgt durch die Generalklausel des Art. 118 Abs. 2 B-VG; demnach umfasst der eigene Wirkungsbereich „alle Angelegenheiten, die im ausschliesslichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden“. Das bedeutet, dass die betreffende Angelegenheit entweder zur Gänze oder zumindest „im überwiegenden Interesse“ der Gemeinde gelegen sein und darüberhinaus diese Angelegenheit „geeignet“ sein muss, durch die Gemeinde „besorgt“ zu werden, d.h. die Gemeinde muss in der Lage sein, die betreffende Angelegenheit auch innerhalb ihrer örtlichen Grenzen zu vollziehen (wobei von einer abstrakten Einheitsgemeinde“ (VfSlg. 7325/1974) auszugehen ist. „Gemeinde“ i.S. des Art. 118 Abs. 2 - 3 B-VG ist nicht die konkrete im Einzelfall zuständige Gebietskörperschaft, sondern vielmehr die Gemeinde schlechthin, eine abstrakte Gemeinde (VfSlg. 5647/1967). Gem. Art. 118 Abs. 2 B-VG umfasst der eigene Wirkungsbereich auch die im Art. 116 Abs. 2 B-VG angesprochene Privatwirtschaftsverwaltung und die den Gemeinden gewährleistete Budget- und Abgabenhoheit. Welche Gesetze (oder welche Angelegenheiten bestimmter Gesetze) nun im Einzelnen von der Gemeinde im eigene Wirkungsbereich zu besorgen sind, hat der jeweilige Gesetzgeber - entsprechend der Bestimmung des Art. 118 Abs. 2 zweiter Satz B-VG - ausdrücklich festzulegen; dies bedingt (nach dem Erk. des VfGH Slg. 5415/1966), „dass bei der Erlassung eines jeden Bundes- oder Landesgesetzes vom Gesetzgeber geprüft werden muss, ob und inwieweit die im Gesetz geregelte Angelegenheit Teil des eigenen Wirkungsbereiches ist oder nicht“ (vgl. auch VfGH Slg. 17.557 - Erk. vom 9.6.2005, B 747/03). Ist dies der Fall, dann ist diese Aufgabe als solche des eigenen Wirkungsbereiches zu bezeichnen; unterlässt dies der Gesetzgeber, dann ist diese Regelung verfassungswidrig (VfSlg. 8155/1977, 17.559/2005), wobei der Sitz der Verfassungswidrigkeit in jener Gesetzesstelle liegt, in der die Angelegenheit, welche hätte bezeichnet werden sollen, geregelt ist (vgl. zB VfSlg. 11.653/1988). Soferne eine solche Angelegenheit nicht gemäß Art. 118 Abs. 2 zweiter Satz B-VG bezeichnet ist, darf sie auch dann nicht im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde vollzogen werden, wenn die Bezeichnung verfassungswidriger Weise unterblieben ist - vgl. VfSlg. 409/1966 (VfGH Slg. 17557 - Erk. vom 9.6.2005, B 747/03). Der wesentliche Unterschied zwischen der Verwaltung im eigenen Wirkungsbereich und der Verwaltung im übertragenen Wirkungsbereich ist der, dass die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich weisungsfrei ist, während sie im übertragenen Wirkungsbereich an Weisungen von Organen außerhalb der Gemeinden gebunden ist. Daher beschränkt sich im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde der Staat auf die Kontrolle im Rahmen des Aufsichtsrechtes (1. Abschnitt des VI. Hauptstückes). |
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