Bei der Besorgung von Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich ist die Gemeinde relativ unabhängig von Organen des Bundes oder des Landes (also "weisungsfrei"), ein Instanzenzug an Organe außerhalb der Gemeinde ist ausgeschlossen. Auch im eigenen Wirkungsbereich ist die Gemeinde an die Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes gebunden; eine diesbezügliche Überprüfung erfolgt im Rahmen der Gemeindeaufsicht. |
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