Der eigene Wirkungsbereich ist nicht nur auf die behördliche Tätigkeit beschränkt, sondern auch auf die nichtbehördliche Tätigkeit abgestellt. Er wird im Abs. 1 allgemein als jener Bereich umschrieben, in dem solche Angelegenheiten zu vollziehen sind, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Gleichzeitig wird bestimmt, dass die von den Gemeinden zu besorgende Privatwirtschaftsverwaltung (§ 1 Abs. 2) in den eigenen Wirkungsbereich fällt. Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches werden in den jeweiligen Bundes- und Landesgesetzen ausdrücklich als solche bezeichnet. |
|||