Absatz 2 enthält eine Aufzählung von Angelegenheiten, und damit gleichzeitig eine unwiderlegliche Vermutung dafür, dass diese Aufgaben jedenfalls dem eigenen Wirkungsbereiches zuzuzählen sind; es handelt sich hiebei im wesentlichen um Befugnisse organisatorischen Charakters (Z 1 und 2) sowie um polizeiliche Aufgaben (Z 3 - 9).

Weitere wichtige Aufgaben ergeben sich u.a. aus der Gewerbeordnung, wie z.B.

  • die Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde gemäß § 113 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994;
  • die Untersagung der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, soweit dies zum Schutz von unmündigen Minderjährigen vor unüberlegten Geldausgaben oder vor den Gefahren des Straßenverkehrs erforderlich ist, und zwar durch Verordnung gem. § 52 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994;
  • die Erteilung einer Bewilligung für das Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus (beschränkt auf das Gemeindegebiet) oder deren Untersagung oder Beschränkung mittels Verordnung gem. § 53 Gewerbeordnung 1994;
  • Festlegung abweichender Regelungen betreffend die Gewerbeausübung in Gastgärten auf Grund einer Verordnung gem. § 112 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994;
  • sowie aus der Verpflichtung gem. § 1 Abs. 4 des Bgld. Tierzuchtgesetzes 2008, dafür zu sorgen, dass für das Decken der vorhandenen weiblichen Tiere die erforderlichen männlichen Zuchttiere zur Verfügung stehen.