Unter örtlicher Sicherheitspolizei versteht man gemäß Artikel 15 Abs. 2 B-VG jenen "Teil der Sicherheitspolizei, der im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, wie die Wahrung des öffentlichen Anstandes und die Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärmes". Darunter ist die Regelung etwa folgender Angelegenheiten zu verstehen: - Maßnahmen zum Schutz von Grünanlagen (vgl.VfGH Slg. 3376/1958) Die örtliche Sicherheitspolizei umfasst also jene Maßnahmen, die der Abwehr und Unterdrückung der allgemeinen - mit einer bestimmten Verwaltungsmaterie in Verbindung sehenden (VfGH Slg. 4410, 6262) - Gefahren für Leben, Gesundheit, Sicherheit und öffentliche Ruhe und Ordnung im Inneren dienen (VfGH Slg. 3201, 3472, 3570, 8155). |
|||