Gemäß § 23 Abs. 3 des Veranstaltungsgesetzes ist die Gemeinde zuständig für anmeldepflichtige Veranstaltungen gemäß § 9 Abs. 1 und für deren Überwachung. Der Bürgermeister hat die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft von der Anmeldung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Anmeldepflichtige Veranstaltungen sind alle nicht einer Bewilligung unterliegenden Veranstaltungen; bewilligungspflichtige Veranstaltungen sind Varietè- und Revueveranstaltungen, Musikfestivals, Zirkusveranstaltungen, Tierschauen mit Raubtieren, Veranstaltungen, die im Umherziehen durchgeführt werden.