Dem Begriff Verkehrsflächen der Gemeinden sind jene öffentliche Wege und Straßen zuzuordnen, die in ihrer Verkehrsbedeutung überwiegend auf den lokalen Verkehr - wenn auch nicht auf das Gemeindegebiet allein - beschränkt sind. Das Eigentum an der Grundfläche ist rechtlich nicht von Bedeutung. Die Verwaltung der Verkehrsflächen erfolgt in Form der Privatwirtschaftsverwaltung, sofern nicht durch Gesetz behördliche Aufgaben festgelegt werden (VfGH Slg 6770/1972, 7078). |
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