Unter örtlicher Straßenpolizei sind hoheitliche Massnahmen zur Regelung und Sicherung des lokalen Verkehrs zu verstehen (VwSlg. 12.358/A; VfSlg. 6089/1969). Gem. § 94d StVO 1960 sind Akte der Vollziehung, die nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen beziehen sollen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde überantwortet; sie umfassen u.a. folgende Aufgaben:

  • die Erlassung von Geschwindigkeitsbeschränkungen nach § 20 Abs. 2a,
  • die Bestimmung von Kurzparkzonen (§ 25),
  • das Verbot oder die Einschränkung von Wirtschaftsfuhren (§ 30 Abs. 6),
  • die Verpflichtung eines Anrainers, die Anbringung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs zu dulden (§ 33 Abs. 1),
  • die Erlassung von Bescheiden betreffend Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen (§ 35),
  • die Erlassung von Verordnungen nach § 43, mit denen

    • Beschränkungen für das Halten und Parken,
    • ein Hupverbot,
    • ein Benützungsverbot für Radfahranlagen durch Rollschuhfahrer oder
    • Geschwindigkeitsbeschränkungen
      erlassen werden,
  • Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände, unbeschadet des diesbezüglichen Rechtes des Straßenerhalters nach § 98 Abs. 3,
  • die Bewilligung der Ladetätigkeit nach § 62 Abs. 4 und 5,
  • die Bestimmung von Fußgängerzonen und die Bewilligung von Ausnahmen für Fußgängerzonen (§ 76a),
  • die Bestimmung von Wohnstraßen (§ 76b),
  • die Bewilligung von Werbungen und Ankündigungen (§ 84 Abs. 3),
  • die Erlassung von Verordnungen nach § 87 Abs. 1 (Wintersport auf Straßen),
  • die Erlassung von Verordnungen nach § 88 Abs. 1 (Spielen auf Straßen, Rollschuhfahren auf Fahrbahnen),
  • die Bewilligung von Arbeiten (§ 90) einschließlich der Erlassung der durch diese Arbeiten erforderlichen Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen,
  • die Verpflichtung, Straßenverunreinigungen zu beseitigen bzw. die Kosten hiefür zu tragen (§ 92 Abs. 3),
  • die Sicherung des Schulweges (§§ 29a und 97a).

Die Zuständigkeit der Gemeinde ist nur dann gegeben, wenn der betreffende Akt bloß für das Gebiet der Gemeinde wirksam wird und sich nicht auf Bundesstraßen, Landesstraßen, Autostraßen oder Autobahnen bezieht.