Zu den Aufgaben der Gemeinde gehört auch die Sorge für die Rettung von Menschen aus Gefahren gem. dem Rettungsgesetz 1995. Demnach sind folgende Angelegenheiten des örtlichen Rettungsdienstes von der Gemeinde zu besorgen: - Erste Hilfe Leistung Zur Erfüllung der Leistungen des örtlichen Rettungsdienstes hat sich die Gemeinde einer anerkannten Rettungsorganisation (§ 3) zu bedienen, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt oder die Gemeinde die Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes nicht durch eigene Einrichtungen sichergestellt hat. |
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