Auf Grund des Leichen- und Bestattungswesengesetzes obliegen der Gemeinde folgende Aufgaben:

  • Totenbeschau (I. Abschnitt); gem. § 2 Abs. 5 ist die Tätigkeit des Totenbeschauers dem Bürgermeister zuzurechnen;
  • Leichenbestattung (III. Abschnitt);
  • Überführung und Enterdigung der Leiche (IV. Abschnitt);
  • Errichtung und Erhaltung von Bestattungsanlagen (V. Ab?schnitt).