Unter Sittlichkeitspolizei sind jene Massnahmen zu verstehen, die zur Verhütung und Bekämpfung von Handlungen und Unterlassungen abzielen, die nach der herrschenden Anschauungen der Gesellschaft die Gefühle der Gemeinschaft öffentlich verletzen (soferne sie nicht öffentlichen Anstandsverletzungen i.S. des Art. 15 Abs. 2 B-VG zu unterstellen sind (VfGH Slg. 7960/1976). Zur Sittlichkeitspolizei gehört u.a.die Ordnung und Überwachung der Prostitution, sofern es darum geht, Gefahren abzuwehren, die der Sittlichkeit durch die Ausübung der Prostitution drohen; der Sittlichkeit drohende Gefahren können zumindest von einigen Erscheinungsformen der Prostitution (etwa vom sogenannten "Gassenstrich") ausgehen; insoweit gehört die Regelung der Prostitution zum Tatbestand "Sittlichkeitspolizei"; lediglich solche Formen der Prostitution, die der Öffentlichkeit gegenüber nicht in Erscheinung treten (die Sittlichkeit also nicht bedrohen), fallen nicht unter Art. 118 Abs 3 Z 8 B-VG (vgl. zB VfSlg. 10274/1984 und die dort zitierte weitere Vorjudikatur, insbesondere VfSlg. 7960/1976 und 8734/1980) - VfGH Slg. 11.926/1988. Ein generelles Verbot der Prostitution darf mittels ortspolizeilicher Verordnung nicht verhängt werden (VfSlg. 8734/1980). Nach dem Landes-Polizeistrafgesetz hat die Gemeinde mit Verordnung die Anbahnung und/oder Ausübung der Prostitution sowie die Kennzeichnung von Gebäuden, in denen die Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird, an bestimmten Orten oder zu bestimmten Zeiten zu verbieten, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbarer Belästigung oder aus öffentlichen Interessen, besonders wegen der Ruhe, Ordnung und Sicherheit und des Jugendschutzes erforderlich ist (§ 6 Abs. 1). |
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