Die Aufgaben der örtlichen Baupolizei umfassen nicht nur die Vollziehung des Baugesetzes, sondern auch des Raumplanungsgesetzes und des Kanalanschlussgesetzes. Hinsichtlich bundeseigener Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (diesbezüglich besteht keine Zuständigkeit der Gemeinde), gehört aber auch die Bestimmung der Baulinie und des Niveaus in die Zuständigkeit der örtlichen Baupolizei. Bauvorhaben, die sich über mehrere Gemeindegebiete erstrecken, fallen wegen der überörtlichen Dimension nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (VwSlg. 7349A/1968, VfSlg. 7355/1974, 11.307/1987); daher wird im § 30 das Baugesetzes auch bestimmt, dass dann, wenn sich Bauplätze, Bauvorhaben oder Bauten auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken, die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sie sich auf das Gebiet zweier Bezirke erstrecken, die Landesregierung die Zuständigkeit der Baubehörde erster Instanz wahrzunehmen hat. |
|||