Gemeindevermittlungsämter können kleinere Zivilrechtsstreite außergerichtlich einvernehmlich zwischen den Parteien bereinigen; Vergleiche, welche vor einem Gemeindevermittlungsamte abgeschlossen wurden, falls denselben durch die bestehenden Vorschriften die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches beigelegt ist, sind Exekutionstitel gemäß § 1 Z. 15 der Exekutionsordnung.