Landesrechtliche Vorschriften zur behördlichen Überwachung der freiwilligen Feilbietung beweglicher Sachen, wie sie in den §§1 und 6 FeilbietungsO 1786 (und anderen Vorschriften) enthalten waren, gibt es nicht. Der Verfassungsgerichtshof hat nämlich in seinem Erkenntnis (Slg. 12408) festgestellt, dass die in den §§ 1 und 6 Feilbietungsordnung 1786 angeordnete behördliche Überwachung verwaltungspolizeilicher Natur ist und als solche nicht dem Kompetenztatbestand Zivilrechtswesen" zuzuordnen ist. Eine Bundeskompetenz für versteigerungspolizeiliche Maßnahmen sei nicht auffindbar. Da solche Maßnahmen auch unter keinen anderen Kompetenztatbestand fallen, seien die Länder nach Art. 15 Abs. 1 B-VG zu ihrer Regelung zuständig. Übergeleitete Rechtsvorschriften darüber galten daher als Landesgesetz weiter. Da diese Vorschriften auf der Stufe eines einfachen Gesetzes stand und vor dem 1. Jänner 1965 in Kraft getreten ist, ist sie durch § 1 des Rechtsbereinigungsgesetzes, LGBl. Nr. 64/1996, aufgehoben worden (s. jedoch Erk. VfGH Slg. 12408)
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