Die Gemeinde ist bei Besorgung dieser Angelegenheiten an die Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes gebunden. Nur bei etwa zu erwartenden Missständen oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände kann die Gemeinde auch ohne gesetzliche Grundlage nach freier Selbstbestimmung ortspolizeiliche Verordnungen erlassen (s. § 59). |
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