Unbeschadet der Erhebung einer Vorstellung nach § 84 (die kein „volles“ Rechtsmittel darstellt, da die Aufsichtsbehörde nicht in der Sache selbst entscheiden darf) ist ein Bescheid des Gemeinderates mit seiner Erlassung vollstreckbar. Allerdings kann auf Ansuchen desjenigen, der gegen einen Bescheid des Gemeinderates Vorstellung erhoben hat, dieser die aufschiebende Wirkung von der Aufsichtsbehörde zuerkannt werden (s. hiezu § 84 Abs. 4).