Während in den Absätzen 1 und 2 der Inhalt des eigenen Wirkungsbereiches erfasst wird, beschreibt Abs. 4 „die Art der Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches durch die Gemeinde“ (639 d Blg.Sten. Prot. NR IX.GP) und insbesondere „ihr Verhältnis gegenüber den staatlichen Behörden“. |
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