Diese Bestimmung sieht die Möglichkeit vor, „aus Gründen der praktischen Bedürfnisse den Antrag zu stellen, einzelne Angelegenheiten durch Verordnung der Landesregierung bzw. durch Verordnung des Landeshauptmannes auf eine staatliche Behörde zu übertragen“ (639 d Beil. Sten.Prot. NR IX.GP). Voraussetzung für die Erlassung einer solchen Verordnung ist - dem Wesen des eigenen Wirkungsbereiches entsprechend - ein Antrag der Gemeinde; ohne einen solchen Antrag darf die Verordnung nicht erlassen werden. Die Gemeinde hat keinen Rechtsanspruch auf Erlassung einer solchen Verordnung und auch kein Recht auf Mitteilung der Gründe, die für die Nichterlassung der Verordnung maßgebend waren (VfGH Slg 5343), doch kann sie im Wege über Artikel 139 Abs. 1 B-VG bei Wegfall des Grundes für die Übertragung die Aufhebung der Verordnung erzwingen (ZfV 1976, S. 67). Die Gemeinde hat jedoch ansonsten keine Möglichkeit, den durch ihren Antrag zum Ausdruck gebrachten Verzicht auf Vollziehung bestimmter Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches von sich aus rückgängig zu machen (s. VwSlg. 7368 A/1968; VfSlg. 6897/1972). Bei etwaigen Zweifeln über den Umfang der begehrten Zuständigkeitsübertragung ist im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Rechtes auf Selbstverwaltung in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches die in Antragsform abgegebene Erklärung über den Verzicht auf eine Zuständigkeit stets in einer dem Zweck der Gemeindeautonomie entsprechenden Weise, also restriktiv zu verstehen (VfSlg. 8172).

Gegenstand der Übertragung kann jede Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde sein, ausgenommen das Verordnungsrecht nach Art. 118 Abs. 6 B-VG, und zwar in jedweder Form der Vollziehung (Verordnung, Bescheide und die sich aus der übertragenen Angelegenheit jeweils ergebende Befehls- und Zwangsgewalt).