Aus der Bestimmung des Art. 118 Abs. 7 vorletzter Satz B-VG - wonach eine Übertragungsverordnung aufzuheben ist, sobald „der Grund für ihre Erlassung“ weggefallen ist - ist zu folgern, dass als Voraussetzung für eine solche Verordnung ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegen muss; die Darlegung dieses Grundes ist für die Landesregierung als jene Behörde, die die Übertragungsverordnung erlässt, im Hinblick auf die Kosten der vermehrten Verwaltungsaufgaben des Landes von Bedeutung, andererseits ist aber auch der für die Bewilligungswerber wünschenswerte Effekt der Konzentration bestimmter Bewilligungsverfahren (baubehördliches - gewerbebehördliches Verfahren) zu beachten. Schließlich aber ist der für die Erlassung der Übertragungsverordnung maßgebliche und nachvollziehbare Grund deswegen von Bedeutung, weil bei dessen Wegfall die Landesregierung verpflichtet ist, von sich aus die Verordnung aufzuheben. Ob eine entsprechende Willensäußerung der Gemeinde auf Aufhebung der Verordnung (ein förmlicher Antrag ist nicht vorgesehen) für eine Verpflichtung zur Aufhebung der Verordnung reicht, ist wohl fraglich. |
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