Hinsichtlich der Parteistellung der Gemeinde vgl. die Bestimmungen des § 94, wonach der Gemeinde eine solche im aufsichtsbehördlichen Verfahren zukommt (Abs. 2) und die Gemeinde berechtigt ist, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof und vor dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde zu führen (Abs. 3).