Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 5 ergibt sich aus Art. I Z 9 des Gesetzes LGBl. Nr. 47/1970.
Erläuterungen zur Regierungsvorlage:
Zu Artikel I, Ziffer 9:
Anläßlich einer am 12. Dezember 1968 beim Amt der Tiroler Landesregierung abgeführten Experten-Besprechung ist u.a. die Bezeichnung für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in den Gemeindeordnungen der Länder zur Diskussion gestellt worden. Die Notwendigkeit, eine solche Bezeichnung auch in der Gemeindeordnung vorzunehmen, darf aus dem Umstand geschlossen werden, daß die Gemeindeordnung außer verfahrensrechtlichen auch materielle Vorschriften enthält. Nachdem sich schon andere Bundesländer - u.a. Oberösterreich mit der Novelle zur OÖ. Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 39/1969, - zur Vornahme dieser Bezeichnung entschlossen haben, soll nunmehr auch das Burgenland mit der Aufnahme des § 51 Absatz 5 in die Gemeindeordnung diesem Beispiel folgen.