Unter „ortspolizeilichen“ Angelegenheiten sind sowohl die der sog. "Sicherheitspolizei" als auch der "Verwaltungspolizei" zu verstehen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gehören zur Sicherheitspolizei jene Maßnahmen, die der Abwehr der allgemeinen Gefahren für die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung dienen. Eine Gefahr ist dann eine allgemeine, wenn sie keiner bestimmten Verwaltungsmaterie (außer der Sicherheitspolizei) zugeordnet werden kann, wenn sie also nicht nur innerhalb einer bestimmten Verwaltungsmaterie auftritt (VfGH Slg 3201/1957). Bezüglich des Begriffes "Sicherheitspolizei s. das Sicherheitspolizeigesetz. |
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