Unter dem Begriff „Verwaltungspolizei” versteht man Maßnahmen, die gegen besondere Gefahren gerichtet sind. Besondere Gefahren sind solche, die einer konkreten Verwaltungsmaterie zuzuordnen sind, weil sie entweder primär und innerhalb dieser Verwaltungsmaterie existent werden oder - zwar nicht nur auf diese Verwaltungsmaterie beschränkt sind, jedoch durch den Gegenstand der Regelung - eine Spezifikation erfahren, die sie zu einer für die Materie typischen Art macht (VfGH Slg 6011/1969). Die Gemeinde kann in beiden Bereichen, soweit die betreffenden Angelegenheiten das örtliche Gemeinschaftsleben stören, selbständige Verordnungen erlassen. Als solche Angelegenheiten kommen nicht nur die im § 58 Abs. 2 genannten in Betracht - wie Veranstaltungs-, Straßen-, Markt-, Gesundheits-, Sittlichkeits-, Bau- und Feuerpolizei - sondern auch alle in Gesetzen als Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches bezeichneten Materien. |
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