Die Verordnung darf zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender Missstände erlassen werden. Es genügt also zur Erlassung einer ortspolizeilichen Verordnung eine bloß abstrakte Gefährdung. Außerdem muss die Verordnung ein taugliches polizeiliches Mittel zur Abwehr und zur Beseitigung bereits bestehender Missstände und Gefahren bilden. (So kann beispielsweise eine Verordnung erlassen werden, die die Inbetriebnahme von mit Verbrennungsmotoren ausgestatteten Rasenmähern oder Modellflugzeugen untersagt VfGH Slg 8283; vgl. auch § 2 des Polizeistrafgesetzes). Daraus folgt, dass eine Verordnung nur erlassen werden darf, wenn der Missstand spezifisch die betreffende Gemeinde (das örtliche Gemeinschaftsleben) stört, wenngleich nicht auszuschließen ist, dass der Missstand auch andere Gemeinden erfassen kann. (VfGH Slg 7960). Hiebei liegt es im Wesen einer ortspolizeilichen Verordnung, dass sie auf die lokalen Besonderheiten Bedacht zu nehmen hat und dass dadurch auftretende Divergenzen, wie dieselbe Angelegenheit in verschiedenen Gemeinden geregelt ist, sachlich gerechtfertigt sind (VfGH Slg 7969).