In der Verordnung ist die Nichtbefolgung der Bestimmungen ausdrücklich als Verwaltungsübertretung zu erklären. Darüber hinaus kann unter Berufung auf § 59 Abs. 1 festgestellt werden, dass die Nichtbefolgung mit Geldstrafen bis zu 1.100 € bestraft werden kann. Hiebei ist zu beachten, dass in der Verordnung dieser Strafrahmen explizit festzulegen ist. Die Gemeinde darf demnach in der Verordnung nur Tatbestände festlegen, nicht aber Strafsätze (Rahmen der Geldstrafe). |
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