Die Bestrafung wegen Übertretung einer ortspolizeilichen Verordnung darf nur aufgrund eines Verfahrens nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes erfolgen. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters ist die Berufung an den UVS möglich (s. § 51 Abs. 1 VStG und Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG).