Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 1 ergibt sich aus Art. I Z 36 des Gesetzes LGBl. Nr. 58/1987.

Erläuterungen zum Initiativantrag:

Zu Art. I Z 36 (§ 52):
Durch das Bundesverfassungsgesetz BGB1. Nr. 490/1984 wurde Art. 118 Abs. 6 B-VG geändert. Die bisherige Rechtslage beschränkte das ortspolizeiliche Verordnungsrecht der Gemeinde auf die Abwehr und Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Mißstände. Durch das vorzitierte Bundesverfassungsgesetz wurde das ortspolizeiliche Verordnungsrecht auch auf das Recht zur Abwehr unmittelbar zu erwartender Mißstände dieser Art ausgedehnt. § 52 Abs. 1 soll dieser geänderten Verfassungsrechtslage Rechnung tragen.