Der „übertragene Wirkungsbereich“ ist der zweite Teil des Aufgabenbereiches der Gemeinde. Gem. Art. 116 Abs. 1 B-VG ist die Gemeinde zugleich Verwaltungssprengel und wird funktionell als Bundes- oder Landesbehörde tätig. Demgemäß gibt es keinen innergemeindlichen Instanzenzug; die von den Organen der Gemeinde erlassenen Verwaltungsakte sind bei den staatlichen Behörden anfechtbar. Der Instanzenzug gegen Bescheide des Bürgermeisters geht in den Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches - soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist - an die Bezirkshauptmannschaft und in weiterer Folge an die Landesregierung, in Angelegenheiten des vom Bund übertragenen Wirkungsbereiches an den Landeshauptmann und - soweit ein weiterer Rechtszug eingerichtet ist - an den zuständigen Bundesminister (Art. 103 Abs. 4 B-VG).
Der übertragene Wirkungsbereich umfasst gem. Art. 119 Abs. 1 B-VG die Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze und der Landesgesetze zu besorgen hat und zwar im Vollziehungsbereich des Bundes im Auftrag und nach den Weisungen der Organe des Bundes und im Vollziehungsbereich des Landes im Auftrag und nach den Weisungen der Organe des Landes (insoweit ist die Formulierung im § 60, wonach die Gemeinde bestimmte Angelegenheiten „nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen der Organe des Bundes“ zu besorgen hat, verfehlt, weil beispielsweise die Strassenverkehrsordnung - ein auf Grund des Kompetenztatbestandes des Art. 11 B-VG erlassenes Bundesgesetz - in den Vollzugsbereich des Landes fällt und daher die Organe des Landes der Gemeinde gegenüber weisungsberechtigt sind).

Gem. Art. 119 Abs. 1 B-VG werden die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches vom Bürgermeister besorgt; er ist hiebei in den Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes und in den Angelegenenheiten des vom Bund übertragenen Wirkungsbereiches an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes gebunden (s. § 31). Der Bürgermeister ist wegen Gesetzesverletzung sowie Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung der Landesregierung (in dem vom Land übertragenen Wirkungsbereich) bzw. dem Landeshauptmann (in dem vom Bund übertragenen Wirkungsbereich) verantwortlich. Wird in einer Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches vom Gemeinderat (anstatt vom Bürgermeister) eine Entscheidung gefällt, dann ist diese rechtswidrig (unzuständige Behörde). Vgl. VfGH Slg 11391/1987.

Der übertragene Wirkungsbereich der Gemeinde ist inhaltlich nicht konkret bestimmt; den Umfang der Aufgaben der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich bestimmt der Bundesgesetzgeber und der Landesgesetzgeber.